Für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden sind Obere Gutachterausschüsse oder Zentrale Geschäftsstellen zu bilden, wenn in dem Bereich der höheren Verwaltungsbehörde mehr als zwei Gutachterausschüsse gebildet sind...
Aufgaben:
(Quelle: BauGB § 198)
Internetseiten der (Oberen) Gutachterausschüsse:
|