Vergleichswertverfahren

Vergleichs­wert­ver­fahren

Immo­WertV § 15
Im Vergleichs­wert­ver­fahren wird der Vergleichs­wert aus einer ausrei­chenden Zahl von Vergleichs­preisen ermit­telt. Für die Ablei­tung der Vergleichs­preise sind die Kauf­preise solcher Grund­stücke heran­zu­ziehen, die mit dem zu bewer­tenden Grund­stück hinrei­chend über­ein­stim­mende Grund­stücks­merk­male aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grund­stück gelegen ist, nicht genü­gend Vergleichs­preise, können auch Vergleichs­preise aus anderen vergleich­baren Gebieten heran­ge­zogen werden. Ände­rungen der allge­meinen Wert­ver­hält­nisse auf dem Grund­stücks­markt oder Abwei­chungen einzelner Grund­stücks­merk­male sind in der Regel auf der Grund­lage von Index­reihen oder Umrech­nungs­ko­ef­fi­zi­enten zu berücksichtigen.
Bei bebauten Grund­stü­cken können neben oder anstelle von Vergleichs­preisen zur Ermitt­lung des Vergleichs­werts geeig­nete Vergleichs­fak­toren heran­ge­zogen werden. Der Vergleichs­wert ergibt sich dann durch Verviel­fa­chung des jähr­li­chen Ertrags oder der sons­tigen Bezugs­ein­heit des zu bewer­tenden Grund­stücks mit dem Vergleichs­faktor. Vergleichs­fak­toren sind geeignet, wenn die Grund­stücks­merk­male der ihnen zugrunde gelegten Grund­stücke hinrei­chend mit denen des zu bewer­tenden Grund­stücks übereinstimmen.

Immo­WertV § 16 und BRW-RL § 7
Der Wert des Bodens ist … vorrangig im Vergleichs­wert­ver­fahren zu ermitteln.…

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