Alterswertminderung

Alters­wert­min­de­rung

Immo­WertV § 21
Der Sach­wert der bau­lichen Anlagen (ohne Außen­anlagen) ist ausge­hend von den Her­stellungs­kosten unter Be­rücksich­tigung der Alters­wert­minderung zu ermitteln.
Immo­WertV § 23
Die Alters­wert­minderung ist unter Be­rück­sich­tigung des Ver­hältnisses der Rest­nutzungs­dauer zur Ge­samt­nutzungs­dauer der bau­lichen Anlagen zu ermitteln…

SW-RL Nr. 4.3

Lineare Alters­wert­min­de­rung

Soweit es sich nicht um einen Neubau handelt, müssen diese Her­stellungs­kosten unter Be­rück­sich­tigung des Ver­hältnisses der wirt­schaft­lichen Rest­nutzungs­dauer (vgl. Nummer 4.3.2) zur Ge­samt­nutzungs­dauer (vgl. Nummer 4.3.1) des Gebäudes gemin­dert werden (Alters­wert­minderung) […]

Die Alters­wert­minderung wird in einem Prozent­satz der Ge­bäude­her­stellungs­kosten aus­gedrückt und nach folgender Formel berechnet:

Alters­wert­minderung in % = (Ge­samt­nutzungs­dauer – Rest­nutzungs­dauer) / Gesamt­­nutzungs­­dauer x 100


WertR2006 Nr. 3.6.1.1.7
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)

Der auf der Grund­lage der Normal­her­stellungs­kosten 2000 unter Be­rück­sich­ti­gung der ent­sprechenden Korrektur­fak­toren und mit Hilfe des Bau­preis­indexes auf den Wert­ermitt­lungs­stichtag be­zogene Wert ent­spricht dem eines neu er­richteten Ge­bäudes. Soweit es sich um ein älteres Ge­bäude handelt, muss dieser Wert ent­sprechend dem Alter des Gebäudes ge­mindert werden.

Die Alters­wert­minderung wird in einem Vom­hundert­satz des Ge­bäude­herstellungs­werts aus­gedrückt. Dabei wird die für den je­wei­ligen Ge­bäude­typ übliche Ge­samt­nutzungs­dauer der ggf. durch In­stand­setzung oder Moder­nisierung ver­längerten oder durch unter­lassene In­stand­haltung oder anderen Gege­ben­heiten ver­kürzten Rest­nutzungs­dauer gegenübergestellt.
Die zur Zeit über­wiegend in der Praxis ange­wandten Ab­schreibungs­tabellen sind in der Anlage 8 wiedergegeben.


Weiter mit den Frauen und Männern vom Fach!

Partnerseite