Außenanlagen

Außen­an­lagen

SW-RL Nr. 4.2

Zu den bau­lichen Außen­an­lagen zählen z. B. be­festigte Wege und Plätze, Ver- und Ent­sorgungs­ein­richtungen auf dem Grund­stück und Ein­friedungen. Zu den sons­tigen An­lagen zählen ins­besondere Gartenanlagen.
Soweit wert­relevant und nicht ander­weitig er­fasst, sind die Sach­werte der für die je­weilige Ge­bäude­art übli­chen bau­lichen Außen­anlagen und sons­tigen An­lagen nach Er­fahrungs­sätzen oder nach den ge­wöhn­lichen Her­stellungs­kosten zu er­mitteln. Werden die ge­wöhn­lichen Her­stellungs­kosten zu Grunde gelegt, ist eine Alters­wert­minderung an­zusetzen, wobei sich die Rest­nutzungs­dauer in der Regel an der Rest­nutzungs­dauer der bau­lichen Anlage orientiert.
Soweit diese An­lagen er­heb­lich vom Üb­lichen ab­weichen, ist ggf. ihr Wert­einfluss als beson­deres objekt­spezi­fisches Grund­stücks­merkmal nach der Markt­anpassung zu berücksichtigen.


II. BV Anlage 1 Nr. II / 2

Die Kosten der Außenanlagen

Das sind die Kosten sämt­licher Bau­leistungen, die für die Her­stellung der Außen­anlagen er­forder­lich sind.

Hierzu gehören

  • die Kosten der Ent­­wäs­se­rungs- und Ver­sorgungs­anlagen vom Haus­an­schluß ab bis an das öffent­liche Netz oder an nicht­öffent­liche Anlagen, die Dauer­anlagen sind (I 3 d), außer­dem alle anderen Ent­­wäs­se­rungs- und Ver­sorgungs­anlagen außer­halb der Gebäude, Klein­klär­anlagen, Sammel­gruben, Brunnen, Zapf­stellen usw.,
  • die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und Ein­friedungen, nicht­öffent­lichen Spiel­plätzen usw.,
  • die Kosten der Garten­anlagen und Pflan­zungen, die nicht zu den beson­deren Be­triebs­einrich­tungen gehören, der nicht mit einem Gebäude verbun­denen Frei­treppen, Stütz­mauern, fest ein­gebauten Flaggen­maste, Teppich­klopf­stangen, Wäsche­pfähle usw.,
  • die Kosten sons­tiger Außen­anlagen, z. B. Luft­schutz­außen­anlagen, Kosten für Teil­abbrüche außer­halb der Gebäude, soweit sie nicht zu den Kosten für das Herrichten des Bau­grund­stücks gehören.

Zu den Kosten der Außen­anlagen gehören auch

  • die Kosten aller ein­gebauten oder mit den Außen­anlagen fest ver­bundenen Sachen,
  • die Kosten aller vom Bauherrn erst­malig zu be­schaffenden, nicht einge­bauten oder nicht fest verbun­denen Sachen an und in den Außen­anlagen, z. B. Auf­steck­schlüssel für äußere Leitungs­hähne und ‑ventile, Feuer­lösch­anlagen (Schläuche, Stand- und Strahl­rohre für äußere Feuerlöschanlagen).

WertR2006 Nr. 3.6.1.2
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)

Die Er­mittlung des Wert­anteils der bau­lichen Auß­enan­lagen er­folgt in der Regel auf der Grund­lage von Erfahrungswerten.


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