Baulasten

Baulasten

gere­gelt in der jewei­ligen Bauord­nung der Bundes­länder (hier beispiel­haft für Baden-Würt­tem­berg, Sachsen und NRW)

Landes­bau­ord­nung für Baden-Würt­tem­berg § 71 und 72

Über­nahme von Baulasten

Durch Erklä­rung gegen­über der Baurechts­be­hörde können Grund­stücks­ei­gen­tümer öffent­lich-recht­liche Verpflich­tungen zu einem ihre Grund­stücke betref­fenden Tun, Dulden oder Unter­lassen über­nehmen, die sich nicht schon aus öffent­lich-recht­li­chen Vorschriften ergeben (Baulasten). Sie sind auch gegen­über dem Rechts­nach­folger wirksam.

Die Erklä­rung nach Absatz 1 muss vor der Baurechts­be­hörde oder vor der Gemein­de­be­hörde abge­geben oder aner­kannt werden; sie kann auch in öffent­lich beglau­bigter Form einer dieser Behörden vorge­legt werden.

Die Baulast erlischt durch schrift­li­chen Verzicht der Baurechts­be­hörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffent­li­ches Inter­esse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflich­tete und die durch die Baulast Begüns­tigten gehört werden.

Baulas­ten­ver­zeichnis

Die Baulasten sind auf Anord­nung der Baurechts­be­hörde in ein Verzeichnis einzu­tragen (Baulas­ten­ver­zeichnis).

In das Baulas­ten­ver­zeichnis sind auch einzu­tragen, soweit ein öffent­li­ches Inter­esse an der Eintra­gung besteht,

  1. andere baurecht­liche, altlas­ten­recht­liche oder boden­schutz­recht­liche Verpflich­tungen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers zu einem sein Grund­stück betref­fenden Tun, Dulden oder Unterlassen,
  2. Bedin­gungen, Befris­tungen und Widerrufsvorbehalte.

Das Baulas­ten­ver­zeichnis wird von der Gemeinde geführt.

Wer ein berech­tigtes Inter­esse darlegt, kann in das Baulas­ten­ver­zeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.


Säch­si­sche Bauord­nung § 83

Durch Erklä­rung gegen­über der Bauauf­sichts­be­hörde können Grund­stücks­ei­gen­tümer öffent­lich-recht­liche Verpflich­tungen zu einem ihre Grund­stücke betref­fenden Tun, Dulden oder Unter­lassen über­nehmen, die sich nicht schon aus öffent­lich-recht­li­chen Vorschriften ergeben. 2Baulasten werden unbe­schadet der Rechte Dritter mit der Eintra­gung in das Baulas­ten­ver­zeichnis wirksam und wirken auch gegen­über Rechtsnachfolgern.

Die Erklä­rung nach Absatz 1 bedarf der Schrift­form. 2Die Unter­schrift muss öffent­lich beglau­bigt oder vor der Bauauf­sichts­be­hörde geleistet oder von ihr aner­kannt werden.

Die Baulast geht durch schrift­li­chen Verzicht der Bauauf­sichts­be­hörde unter. 2Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffent­li­ches Inter­esse an der Baulast nicht mehr besteht. 3Vor dem Verzicht sollen der Verpflich­tete und die durch die Baulast Begüns­tigten ange­hört werden. 4Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulas­ten­ver­zeichnis wirksam.

Das Baulas­ten­ver­zeichnis wird von der Bauauf­sichts­be­hörde geführt. 2In das Baulas­ten­ver­zeichnis können auch einge­tragen werden

  1. andere baurecht­liche Verpflich­tungen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers zu einem sein Grund­stück betref­fendes Tun, Dulden oder Unter­lassen und
  2. Auflagen, Bedin­gungen, Befris­tungen und Widerrufsvorbehalte.

Wer ein berech­tigtes Inter­esse darlegt, kann in das Baulas­ten­ver­zeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.


BauO NRW § 85

Durch Erklä­rung gegen­über der Bauauf­sichts­be­hörde kann die Grund­stücks­ei­gen­tü­merin oder der Grund­stücks­ei­gen­tümer öffent­lich-recht­liche Verpflich­tungen zu einem ihr oder sein Grund­stück betref­fenden Tun, Dulden oder Unter­lassen über­nehmen, die sich nicht schon aus öffent­lich-recht­li­chen Vorschriften ergeben (Baulast). Besteht an dem Grund­stück ein Erbbau­recht, so ist auch die Erklä­rung der oder des Erbbau­be­rech­tigten erfor­der­lich. Baulasten werden unbe­schadet der Rechte Dritter mit der Eintra­gung in das Baulas­ten­ver­zeichnis wirksam und wirken auch gegen­über Rechtsnachfolgern.

Die Erklä­rung nach Absatz 1 bedarf der Schrift­form. Die Unter­schrift muss öffent­lich, von einer Gemeinde oder von einer gemäß § 2 Absatz 1 und 2 des Vermes­sungs- und Katas­ter­ge­setzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geän­dert worden ist, zustän­digen Stelle beglau­bigt oder vor der Bauauf­sichts­be­hörde geleistet oder vor ihr aner­kannt werden.

Die Baulast geht durch schrift­li­chen Verzicht der Bauauf­sichts­be­hörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffent­li­ches Inter­esse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen der Verpflich­tete und die durch die Baulast Begüns­tigten ange­hört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulas­ten­ver­zeichnis wirksam.

Das Baulas­ten­ver­zeichnis wird von der Bauauf­sichts­be­hörde geführt. In das Baulas­ten­ver­zeichnis können auch einge­tragen werden

  1. andere baurecht­liche Verpflich­tungen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers zu einem sein Grund­stück betref­fendes Tun, Dulden oder Unter­lassen, sowie
  2. Auflagen, Bedin­gungen, Befris­tungen und Widerrufsvorbehalte.

Wer ein berech­tigtes Inter­esse darlegt, kann in das Baulas­ten­ver­zeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen. Bei Öffent­lich bestellten Vermes­sungs­in­ge­nieu­rinnen und ‑inge­nieuren ist ein berech­tigtes Inter­esse grund­sätz­lich anzunehmen.


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