Bodenrichtwert

Boden­richt­wert

BauGB § 196

Boden­richt­werte sind durch­schnitt­liche Lage­werte für den Boden unter Berück­sich­ti­gung des unter­schied­li­chen Entwick­lungs­zu­stands, die auf Grund­lage der Kauf­preis­samm­lung flächen­de­ckend ermittel werden. In bebauten Gebieten sind Boden­richt­werte mit dem Wert zu ermit­teln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbe­baut wäre. Es sind Richt­wert­zonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weit­ge­hend über­ein­stimmen. Die wert­be­ein­flus­senden Merk­male des Boden­richt­wert­grund­stücks sind darzustellen.


BauGB § 193

Der Gutach­ter­aus­schuss […] ermit­telt Bodenrichtwerte…


Immo­WertV § 10
Boden­richt­werte sind vorrangig im Vergleichs­wert­ver­fahren zu ermitteln.
Findet sich keine ausrei­chende Zahl von Vergleichs­preisen, kann der Boden­richt­wert auch mit Hilfe deduk­tiver Verfahren oder in anderer geeig­neter und nach­voll­zieh­barer Weise ermit­telt werden.
Die Boden­richt­werte sind als ein Betrag in Euro pro Quadrat­meter Grund­stücks­fläche darzustellen.

Immo­WertV § 9
Boden­richt­werte […] sind insbe­son­dere aus der Kauf­preis­samm­lung auf der Grund­lage einer ausrei­chenden Zahl geeig­neter Kauf­preise unter Berück­sich­ti­gung der allge­meinen Wert­ver­hält­nisse zu ermitteln.

Immo­WertV § 16
Bei der Boden­wert­ermitt­lung sind Boden­richt­werte geeignet, wenn die Merk­male des zugrunde gelegten Richt­wert­grund­stücks hinrei­chend mit den Grund­stücks­merk­malen des zu bewer­tenden Grund­stücks übereinstimmen.
VW-RL §Nr. 9
Boden­richt­werte sind geeignet, wenn die Grund­stücks­merk­male der zugrunde gelegten Boden­richt­wert­grund­stücke mit den Grund­stücks­merk­malen des Wert­ermitt­lungs­ob­jekts sowie die allge­meinen Wert­ver­hält­nisse am Stichtag der Boden­richt­werte und am Wert­ermitt­lungs­stichtag hinrei­chend über­ein­stimmen. Wert­be­ein­flus­sende Unter­schiede zwischen den Grund­stücks­merk­malen der Boden­richt­wert­grund­stücke und des Wert­ermitt­lungs­ob­jekts sowie den allge­meinen Wert­ver­hält­nissen am Stichtag der Boden­richt­werte und am Wert­ermitt­lungs­stichtag sind durch geeig­nete Umrech­nungs­ko­ef­fi­zi­enten bzw. geeig­nete Index­reihen oder in anderer sach­ge­rechter Weise zu berücksichtigen.

Weiter mit den Frauen und Männern vom Fach!

Partnerseite