Gebäudewert

Gebäu­de­wert

Der Wert von Gebäuden wird mit dem Ausdruck ‘Sach­wert der bauli­chen Anlagen’ bzw. ‘Ertrags­wert der bauli­chen Anlagen’ beschrieben (siehe Sach­wert­ver­fahren bzw. Ertrags­wert­ver­fahren).
Der Sach­wert der bauli­chen Anlagen wird i. d. R. auf der Grund­lage von Herstel­lungs­kosten bzw. Normal­her­stel­lungs­kosten in Bezug zur Brutto-Grund­fläche und unter Berück­sich­tung der Alters­wert­min­de­rung ermittelt.
Der Ertrags­wert der bauli­chen Anlagen wird aus dem kapi­ta­li­sierten jähr­li­chen Rohertrag abzüg­lich der Bewirt­schaf­tungs­kosten und des Boden­wert­ver­zin­sungs­be­trages ermittelt.

WertR2006 Nr. 3.6.1.1
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)

Wert der Gebäude:

Grund­sätz­lich kann der Herstel­lungs­wert eines Gebäudes ermit­telt werden:

  • auf der Grund­lage von Erfah­rungs­sätzen bezogen auf eine geeig­nete Bezugs­ein­heit (Normal­her­stel­lungs­kosten),
  • nach gewöhn­li­chen Herstel­lungs­kosten für einzelne Bauleis­tungen oder
  • nach den tatsäch­lich entstan­denen Herstellungskosten.

Vorrangig wird der Herstel­lungs­wert auf der Grund­lage von Normal­her­stel­lungs­kosten ermit­telt. Voraus­set­zung für die Anwen­dung dieses Verfah­rens ist das Vorliegen geeig­neter Normal­her­stel­lungs­kosten. Geeignet sind Normal­her­stel­lungs­kosten, wenn sie sich auf Gebäude beziehen, die dem zu wertenden Gebäude vor allem bezüg­lich der Gebäu­deart, Bauweise, Bauaus­füh­rung und Ausstat­tung hinrei­chend entspre­chen. Zur Ermitt­lung des Herstel­lungs­werts eines Gebäudes sind die gewöhn­li­chen Herstel­lungs­kosten (Normal­her­stel­lungs­kosten) je Flächen- oder Raum­ein­heit mit der Fläche oder dem Raum­in­halt des zu wertenden Gebäudes zu verviel­fa­chen.
Die Normal­her­stel­lungs­kosten sind in möglichst aktu­eller Höhe für unter­schied­liche Gebäu­de­arten getrennt anzu­setzen.
Im Falle einer anste­henden zukünf­tigen Nutzungs­än­de­rung ist die Ermitt­lung des Herstel­lungs­werts nur auf die Gebäu­de­teile zu beschränken, die auch zukünftig Weiter­ver­wen­dung finden.
Bei der Über­füh­rung der bishe­rigen Nutzung in eine Anschluss­nut­zung sind die Kosten für Frei­le­gung, Teil­ab­bruch- und Siche­rungs­maß­nahmen ebenso zu berück­sich­tigen wie die Verwer­tungs­er­löse für abgän­gige Bauteile.


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