Restnutzungsdauer

Rest­nut­zungs­dauer

SW-RL Nr. 4.3.2

Wirt­schaft­liche Restnutzungsdauer

Die Rest­nut­zungs­dauer wird grund­sätz­lich aus dem Unter­schieds­be­trag zwischen Gesamt­nut­zungs­dauer und dem Alter des Gebäudes am Wert­ermitt­lungs­stichtag ermittelt. […] 

Für Gebäude, die moder­ni­siert wurden, kann von einer entspre­chend längeren wirt­schaft­li­chen (modi­fi­zierten) Restnutzungsdauer
ausge­gangen werden. […] Eine unter­las­sene Instand­hal­tung (§ 6 Absatz 6 Immo­WertV) wird in der Regel als Bauschaden (vgl. Nummer 6.2) berück­sich­tigt. In gravie­renden Fällen verrin­gert sich die wirt­schaft­liche Restnutzungsdauer.

Die längere oder verrin­gerte wirt­schaft­liche Rest­nut­zungs­dauer verän­dert nicht die Gesamt­nut­zungs­dauer des Gebäudes.


SW-RL Nr. 4.3

Die Rest­nut­zungs­dauer kann ggf. durch Instand­set­zung oder Moder­ni­sie­rungen verlän­gert oder durch unter­las­sene Instand­hal­tung oder andere Gege­ben­heiten verkürzt werden.


SW-RL Anlage 4

Bei kern­sa­nierten Objekten kann die Rest­nut­zungs­dauer bis zu 90 % der jewei­ligen Gesamt­nut­zungs­dauer betragen.


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