Gutachterausschuss

Der Gutach­ter­aus­schuss

BauGB § 192, 193, 197

Gutach­ter­aus­schüsse…

  • sind selb­ständig und unabhängig
  • bestehen aus einem Vor­sitzenden und ehren­amt­lichen wei­teren Gutachtern
  • sind in der Er­mittlung von Grund­stücks­werten oder sons­tigen Wert­ermitt­lungen sach­kundig und erfahren
  • dürfen nicht haupt­amtlich mit der Ver­waltung der Grund­stücke der Gebiets­körpervschaft befasst sein
  • bedienen sich einer Geschäftsstelle
  • erstatten Gut­achten über den Ver­kehrs­wert von be­bauten und un­be­bauten Grund­stücken sowie Rechten an Grundstücken
  • führen Kauf­preis­sammlung und er­mitteln Boden­richt­werte und und sons­tige zur Wert­ermitt­lung er­forder­liche Daten: 
    • Kapitalisierungs­zinssätze bzw. Liegenschaftszinssätze
    • Faktoren zur An­passung der Sach­werte an die je­weilige Lage auf dem Grund­stücks­markt (Sach­wert­faktoren)
    • Um­rechnungs­koeffizienten für das Wert­verhält­nis von sonst gleich­artigen Grundstücken
    • Ver­gleichs­faktoren für bebaute Grund­stücke (Ge­bäude­­fak­toren, Ertragsfaktoren)
  • können münd­liche oder schrift­liche Auskünfte von Sach­ver­ständigen und von Personen einholen
  • können verlangen, dass Eigen­tümer und sons­tige Inhaber von Rechten an einem Grund­stück die zur Führung der Kauf­preis­sammlung und zur Begut­achtung notwen­digen Unter­lagen vorlegen
  • Eigen­tümer und Besitzer von Grund­stücken haben zu dulden, dass Grund­stücke zur Aus­wertung von Kauf­preisen und zur Vor­bereitung von Gut­achten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zu­stimmung der Wohnungs­inhaber betreten werden.
  • Alle Gerichte und Behörden haben dem Gut­achter­aus­schuss Rechts- und Amts­hilfe zu leisten. Das Finanz­amt erteilt dem Gut­achter­ausschuss Aus­künfte über Grundstücke

GAVO NRW § 3

Die Mit­glieder der Gut­achter­aus­schüsse besitzen die für die Wert­ermitt­lung von Grund­stücken oder ent­sprechende Wert­ermitt­lungen erforder­liche Sach­kunde und sind in diesen Wert­ermitt­lungen er­fahren. Unter ihnen befinden sich Personen mit beson­derer Sach­kunde für die verschie­denen Grund­stücks­arten und Gebiets­teile im Zu­ständig­keits­bereich des Gut­achter­ausschusses. Die Mit­glieder der Gut­achter­aus­schüsse geben ihre Gut­achten und ihre gut­achtliche Äuße­rung nach bestem Wissen und Gewissen ab. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Interessen­konflikte sind zu vermeiden.


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