Baumängel und Bauschäden
SW-RL Nr. 6.2
– unter Zugrundelegung von Bauteiltabellen oder
– auf der Grundlage von Schadensbeseitigungskosten
WertR2006 Nr. 3.6.1.1.8
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)
Baumängel:
Baumängel entstehen während der Bauzeit. Zu den Baumängeln gehören z.B.
- mangelnde Isolierung,
- mangelnde statische Festigkeit und
- unzweckmäßige Baustoffe.
Baumängel können sowohl durch unsachgemäße Bauausführung als auch durch Einsparungen verursacht werden, die sich auf die geforderte Qualität des Bauwerks auswirken.
Bauschäden:
Bauschäden entstehen nach der Fertigstellung infolge äußerer Einwirkung; dazu gehören z.B.
- vernachlässigte Instandhaltung (Instandhaltungsstau),
- Bergschäden,
- Wasserschäden,
- Holzerkrankungen und
- Schädlingsbefall.
Bauschäden können auch als Folge von Baumängeln auftreten.
Eine Wertminderung wegen Baumängeln oder Bauschäden ist nur dann anzusetzen, wenn diese nicht schon auf andere Weise wertmindernd berücksichtigt wurden.
Wertminderungen auf Grund von Baumängeln und/oder Bauschäden können folgendermaßen berücksichtigt werden:
- durch Verminderung des angesetzten Herstellungswerts,
- durch eine entsprechend geminderte Restnutzungsdauer,
- durch Abschlag nach Erfahrungswerten (in v.H. der Gebäudeherstellungskosten) unter Verwendung von Bauteiltabellen,
- durch Abzug der Schadensbeseitigungskosten.
Bei der letztgenannten Verfahrensweise muss beachtet werden, dass der Wertminderungsbetrag nicht höher sein kann als der Wertanteil des betreffenden Bauteils am Gesamtwert des Baukörpers. Aus diesem Grund ist es in der Regel notwendig, die nach den Wertverhältnissen am Wertermittlungsstichtag ermittelten Schadensbeseitigungskosten unter Anwendung des Alterswertminderungssatzes zu kürzen.
Welche dieser Verfahrensweisen sachgerecht ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vom Standpunkt eines wirtschaftlich vernünftig handelnden Eigentümers betrachtet werden. In jedem Fall sind Doppelberücksichtigungen zu vermeiden.