Landesregierung

Die Landes­re­gie­rung

BauGB § 199

Die Landes­regierungen werden er­mächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Bildung und das Tätig­werden der Gut­achter­aus­schüsse und der Oberen Gut­achter­aus­schüsse, soweit in diesem Gesetz­buch nicht bereits geschehen, die Mit­wirkung der Gut­achter und deren Aus­schluss im Einzelfall,
  2. die Auf­gaben des Vorsitzenden,
  3. die Ein­rich­tung und die Auf­gaben der Geschäftsstelle,
  4. die Führung und Aus­wertung der Kauf­preis­sammlung sowie die Ver­öffent­lichung der Boden­richt­werte und sons­tiger Daten der Wert­ermitt­lung und die Er­teilung von Aus­künften aus der Kaufpreissammlung,
  5. die Über­mittlung von Daten der Flur­be­reini­gungs­behörden zur Führung und Aus­wertung der Kaufpreissammlung,
  6. die Über­tragung weiterer Auf­gaben auf den Gut­achter­aus­schuss und den Oberen Gut­achter­aus­schuss und
  7. die Ent­schädigung der Mit­glieder des Gut­achter­aus­schusses und des Oberen Gutachterausschusses

zu regeln.


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