Gebühren

Gebühren

VermWert­GebO NRW Anlage Punkt 7

Gebühren (hier für NRW)

Nach diesen Tarif­stellen sind die nach dem BauGB und der GAVO NRW beschrie­benen Auf­gaben der Gut­achter­aus­schüsse und ihrer Ge­schäfts­stellen – mit Aus­nahme der Sach­ver­ständigen­leis­tungen nach dem Justi­z­­ver­­­gü­tungs- und ‑ent­schädi­gungs­gesetz (JVEG) – abzurechnen.

Grund­ge­bühr

Die Grund­gebühr ist in Ab­hängig­keit von dem im Gut­achten ab­schließend er­mittelten Wert des be­gut­ach­teten Ob­jekts zu ermitteln.

  1. Wert bis 1 Mio. Euro – Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zu­züglich 1.250 Euro
  2. Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro – Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zu­züglich 2.250 Euro
  3. Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro – Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zu­züglich 7.250 Euro
  4. Wert über 100 Mio. Euro – Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zu­züglich 47.250 Euro

Zuschläge

Zu­schläge wegen er­höhten Aufwands,

  1. insge­samt bis 400 Euro, wenn Unter­lagen ge­sondert er­stellt werden müssen oder um­fang­reiche Re­cher­chen er­forder­lich sind.
  2. ins­gesamt bis 800 Euro, wenn beson­dere wer­trelevante öffen­t­­lich-rech­t­­liche oder privat­recht­liche Ge­geben­heiten (z.B. Denk­mal­schutz, so­zialer Wohnungs­bau, Miet­recht, Erb­bau­recht) zu berück­sichtigen sind.
  3. ins­gesamt bis 1.200 Euro, wenn Bau­mängel oder ‑schäden, In­stand­haltungs­rück­stände oder Ab­bruch­kosten auf­wändig zu er­mitteln und wert­mäßig zu be­rück­sichtigen sind.
  4. ins­gesamt bis 1.600 Euro für sons­tige Er­schwer­nisse bei der Er­mittlung wert­relevanter Eigenschaften.

Die Zuschläge sind im Kosten­bescheid zu erläutern.

Abschläge

Ab­schläge wegen ver­minderten Aufwands,

  1. bis 500 Euro, wenn der Er­mitt­lung unter­schied­liche Wert­ermittlungs­stich­tage zugrunde zu legen sind.
  2. bis 500 Euro je zu­sätz­licher Wert­ermitt­lung bei der Er­mittlung von An­fangs- und End­werten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zu­hilfe­nahme be­sonderer Boden­richt­werte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB.
  3. 50 Prozent der Gebühr nach Tarif­stelle 7.1.1, bei der Er­mittlung von An­fangs- und End­werten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zu­hilfe­nahme be­sonderer Boden­richt­werte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB.
  4. je Antrag bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Tarif­stelle 7.1.1, wenn ge­meinsam be­wertete Objekte verschie­dener Anträge die glei­chen wert­bestimmenden Merk­male besitzen.

Die Ab­schläge sind im Kosten­bescheid zu erläutern.


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