Gebühren
VermWertGebO NRW Anlage Punkt 7
Gebühren (hier für NRW)
Nach diesen Tarifstellen sind die nach dem BauGB und der GAVO NRW beschriebenen Aufgaben der Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen – mit Ausnahme der Sachverständigenleistungen nach dem Justizvergütungs- und ‑entschädigungsgesetz (JVEG) – abzurechnen.
Grundgebühr
Die Grundgebühr ist in Abhängigkeit von dem im Gutachten abschließend ermittelten Wert des begutachteten Objekts zu ermitteln.
- Wert bis 1 Mio. Euro – Gebühr: 0,2 Prozent vom Wert zuzüglich 1.250 Euro
- Wert über 1 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro – Gebühr: 0,1 Prozent vom Wert zuzüglich 2.250 Euro
- Wert über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro – Gebühr: 0,05 Prozent vom Wert zuzüglich 7.250 Euro
- Wert über 100 Mio. Euro – Gebühr: 0,01 Prozent vom Wert zuzüglich 47.250 Euro
Zuschläge
Zuschläge wegen erhöhten Aufwands,
- insgesamt bis 400 Euro, wenn Unterlagen gesondert erstellt werden müssen oder umfangreiche Recherchen erforderlich sind.
- insgesamt bis 800 Euro, wenn besondere wertrelevante öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Gegebenheiten (z.B. Denkmalschutz, sozialer Wohnungsbau, Mietrecht, Erbbaurecht) zu berücksichtigen sind.
- insgesamt bis 1.200 Euro, wenn Baumängel oder ‑schäden, Instandhaltungsrückstände oder Abbruchkosten aufwändig zu ermitteln und wertmäßig zu berücksichtigen sind.
- insgesamt bis 1.600 Euro für sonstige Erschwernisse bei der Ermittlung wertrelevanter Eigenschaften.
Die Zuschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.
Abschläge
Abschläge wegen verminderten Aufwands,
- bis 500 Euro, wenn der Ermittlung unterschiedliche Wertermittlungsstichtage zugrunde zu legen sind.
- bis 500 Euro je zusätzlicher Wertermittlung bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB ohne Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB.
- 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwerten nach § 154 Abs. 2 BauGB unter Zuhilfenahme besonderer Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB.
- je Antrag bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, wenn gemeinsam bewertete Objekte verschiedener Anträge die gleichen wertbestimmenden Merkmale besitzen.
Die Abschläge sind im Kostenbescheid zu erläutern.