Der Gutachterausschuss
BauGB § 192, 193, 197
Gutachterausschüsse…
- sind selbständig und unabhängig
- bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern
- sind in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren
- dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörpervschaft befasst sein
- bedienen sich einer Geschäftsstelle
- erstatten Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken
- führen Kaufpreissammlung und ermitteln Bodenrichtwerte und und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten:
- Kapitalisierungszinssätze bzw. Liegenschaftszinssätze
- Faktoren zur Anpassung der Sachwerte an die jeweilige Lage auf dem Grundstücksmarkt (Sachwertfaktoren)
- Umrechnungskoeffizienten für das Wertverhältnis von sonst gleichartigen Grundstücken
- Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (Gebäudefaktoren, Ertragsfaktoren)
- können mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen
- können verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen
- Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.
- Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke
GAVO NRW § 3
Die Mitglieder der Gutachterausschüsse besitzen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde und sind in diesen Wertermittlungen erfahren. Unter ihnen befinden sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses. Die Mitglieder der Gutachterausschüsse geben ihre Gutachten und ihre gutachtliche Äußerung nach bestem Wissen und Gewissen ab. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Interessenkonflikte sind zu vermeiden.