Wohnungsrecht

Wohnungs­recht

BGB § 1093

Als beschränkte persön­liche Dienst­bar­keit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigen­tü­mers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nieß­brauch geltenden Vorschriften entspre­chende Anwendung.


WertR2006 Ziffer 4.4

Das Wohnungs­recht als beschränkte persön­liche Dienst­bar­keit wird zugunsten einer bestimmten Person bestellt.


Weiter mit den Frauen und Männern vom Fach!

Partnerseite