Gesetzliche Vorgaben

Quasi gesetz­liche Vorgaben

Gesetz­liche Vorgaben im Sinne von echten Gesetzen, die die Grundstücks­wertermittlung defi­nieren, exis­tieren nicht.

Im Bauge­setz­buch wird das Aufstellen von allge­mein verbind­li­chen Rechts­ver­ord­nungen über den Ablauf der Wertermittlung bzw. die Ermitt­lung von Verkehrs­werten geregelt:


BauGB § 199

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Die Bundes­re­gierung wird er­mächtigt, mit Zu­stimmung des Bundes­rates durch Rechts­ver­ordnung Vor­schrif­ten über die An­wendung glei­cher Grund­sätze bei der Er­mitt­lung der Ver­kehrs­werte und bei der Ab­leitung der für die Wert­er­mittlung er­forder­lichen Daten ein­schließ­lich der Boden­richt­werte zu erlassen.

Durch diese Ermäch­ti­gung wurde durch die Bundes­re­gie­rung u. a. die Immo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung – Immo­WertV erlassen. Darin wird die Wertermittlung im Groben beschrieben.

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Einzel­heiten werden in Richt­li­nien (die Empfeh­lungs­cha­rakter haben) geregelt:

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