Zwangsversteigerung

Zwangs­ver­steigerung

ZVG § 1

Für die Zwangs­ver­stei­ge­rung und die Zwangs­ver­wal­tung eines Grund­stücks ist als Voll­stre­ckungs­ge­richt das Amts­ge­richt zuständig, in dessen Bezirk das Grund­stück belegen ist.


ZVG § 44

Bei der Verstei­ge­rung wird nur ein solches Gebot zuge­lassen, durch welches die dem Anspruch des Gläu­bi­gers vorge­henden Rechte sowie die aus dem Verstei­ge­rungs­erlös zu entneh­menden Kosten des Verfah­rens gedeckt werden (geringstes Gebot).


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