Erbbaurecht

Erb­bau­recht

ErbbauRG § 1

Ein Grund­stück kann in der Weise belastet werden, daß jemanden das Recht zusteht, auf oder unter der Ober­fläche des Grund­stücks ein Bauwerk zu haben (Erbbau­recht).


ErbbauRG § 2

Zum Inhalt des Erbbau­rechts gehören auch Verein­ba­rungen des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers und des Erbbau­be­rech­tigten über:
1. die Errich­tung, die Instand­hal­tung und die Verwen­dung des Bauwerks;
2. die Versi­che­rung des Bauwerks und seinen Wieder­aufbau im Falle der Zerstörung;
3. die Tragung der öffent­li­chen und privat­recht­li­chen Lasten und Abgaben;
4. eine Verpflich­tung des Erbbau­be­rech­tigten, das Erbbau­recht beim Eintreten bestimmter Voraus­set­zungen auf den Grund­stücks­ei­gen­tümer zu über­tragen (Heim­fall);
5. eine Verpflich­tung des Erbbau­be­rech­tigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6. die Einräu­mung eines Vorrechts für den Erbbau­be­rech­tigten auf Erneue­rung des Erbbau­rechts nach dessen Ablauf;
7. eine Verpflich­tung des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers, das Grund­stück an den jewei­ligen Erbbau­be­rech­tigten zu verkaufen.


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