Restnutzungsdauer
SW-RL Nr. 4.3.2
Wirtschaftliche Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am Wertermittlungsstichtag ermittelt. […]
Für Gebäude, die modernisiert wurden, kann von einer entsprechend längeren wirtschaftlichen (modifizierten) Restnutzungsdauer
ausgegangen werden. […] Eine unterlassene Instandhaltung (§ 6 Absatz 6 ImmoWertV) wird in der Regel als Bauschaden (vgl. Nummer 6.2) berücksichtigt. In gravierenden Fällen verringert sich die wirtschaftliche Restnutzungsdauer.
Die längere oder verringerte wirtschaftliche Restnutzungsdauer verändert nicht die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes.
SW-RL Nr. 4.3
Die Restnutzungsdauer kann ggf. durch Instandsetzung oder Modernisierungen verlängert oder durch unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten verkürzt werden.
SW-RL Anlage 4
Bei kernsanierten Objekten kann die Restnutzungsdauer bis zu 90 % der jeweiligen Gesamtnutzungsdauer betragen.