Überblick über die verschiedenen Wertbegriffe

Über­blick über die unter­schied­li­chen Wertbergiffe

BauGB

Wert­ber­griffe:

Verkehrs­wert, Boden­richt­wert, Grund­stücks­wert, Lagewert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

§ 192 – Zur Ermitt­lung von Grund­stücks­werten und für sons­tige Wert­ermitt­lungen werden selb­stän­dige, unab­hän­gige Gutach­ter­aus­schüsse gebildet […] § 193 – Der Gutach­ter­aus­schuss erstattet Gutachten über den Verkehrs­wert von bebauten und unbe­bauten Grund­stü­cken sowie Rechten an Grundstücken […] 


Bewer­tungs­ge­setz – BewG

Wert­ber­griffe:

Einheits­wert, gemeiner Wert, Mindest­wert, Ertrags­wert, Sach­wert, Vergleichs­wert, Wirt­schafts­wert, Wohnungs­wert, Grund­stücks­wert, Gebäu­de­wert, Boden­wert, Ersatz­wirt­schafts­wert, Grund­be­sitz­wert, Betriebs­wert, Fort­füh­rungs­wert, Liqui­da­ti­ons­wert, Kapi­tal­wert, Gebäuderegelherstellungswert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

§ 1 – Die allge­meinen Bewer­tungs­vor­schriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffent­lich-recht­li­chen Abgaben, die durch Bundes­recht gere­gelt sind, soweit sie durch Bundes­fi­nanz­be­hörden oder durch Landes­fi­nanz­be­hörden verwaltet werden.
§ 17 – Die beson­deren Bewer­tungs­vor­schriften sind nach Maßgabe der jewei­ligen Einzel­steu­er­ge­setze anzu­wenden. Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grund­steuer und die §§ 121a und 133 zusätz­lich für die Gewerbesteuer.


Belei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung – BelWertV

Wert­ber­griffe:

Belei­hungs­wert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

§1 – Bei der Ermitt­lung der Belei­hungs­werte nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfand­brief­ge­setzes und bei der Erhe­bung der für die Wertermittlung erfor­der­li­chen Daten sind die Vorschriften dieser Verord­nung anzuwenden.


Immo­WertV

Wert­ber­griffe:

Verkehrs­wert, Boden­richt­wert, Vergleichs­wert, Boden­wert, Ertrags­wert, Sach­wert, Barwert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

§ 1 – Bei der Ermitt­lung der Verkehrs­werte (Markt­werte) von Grund­stü­cken, ihrer Bestand­teile sowie ihres Zube­hörs und bei der Ablei­tung der für die Wertermittlung erfor­der­li­chen Daten einschließ­lich der Boden­richt­werte ist diese Verord­nung anzu­wenden. Die nach­fol­genden Vorschriften sind auf grund­stücks­gleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grund­stü­cken sowie auf solche Wert­ermitt­lungs­ob­jekte, für die kein Markt besteht, entspre­chend anzu­wenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grund­lage markt­kon­former Modelle unter beson­derer Berück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Vor- und Nach­teile ermit­telt werden.


Pfand­brief­ge­setz – PfandBG

Wert­ber­griffe:

Belei­hungs­wert, Deckungswert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

§ 1 – Pfand­brief­banken sind Kredit­in­sti­tute, deren Geschäfts­be­trieb das Pfand­brief­ge­schäft umfasst. Pfand­brief­ge­schäft ist[…] Hypo­the­ken­pfand­briefe […] […] Öffent­liche Pfand­briefe […] […] Schiffs­pfand­briefe […] […] Flugzeugpfandbriefe […] 


Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setz – VVG

Wert­ber­griffe:

Versi­che­rungs­wert, Rückkaufswert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

§ 1 – Der Versi­cherer verpflichtet sich mit dem Versi­che­rungs­ver­trag, ein bestimmtes Risiko des Versi­che­rungs­neh­mers oder eines Dritten durch eine Leis­tung abzu­si­chern, die er bei Eintritt des verein­barten Versi­che­rungs­falles zu erbringen hat. Der Versi­che­rungs­nehmer ist verpflichtet, an den Versi­cherer die verein­barte Zahlung (Prämie) zu leisten.


WertR2006
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)

Wert­ber­griffe:

Verkehrs­wert, Markt­wert, Boden­richt­wert, Boden­wert, Vergleichs­wert, Sach­wert, Ertrags­wert, Liqui­da­ti­ons­wert, Lage­wert, Barwert, Grund­stücks­wert, Herstel­lungs­wert, Erfah­rungs­wert, Abtriebs­wert, Inves­ti­ti­ons­wert, Gebäu­de­wert, Bruchteilswert

Geltungsbereich/​Schwerpunkt:

Erster Teil, Nr. 1 – Diese Richt­li­nien treten an die Stelle der Richt­li­nien vom 19. Juli 2002 (BAnz. Nr. 238a vom 20. Dezember 2002) des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr, Bau- und Wohnungs­wesen. Sie enthalten[…] Hinweise für die Ermitt­lung des Verkehrs­werts von unbe­bauten und bebauten Grund­stü­cken sowie von Rechten an Grund­stü­cken. Ihre Anwen­dung soll eine objek­tive Ermitt­lung des Verkehrs­werts von Grund­stü­cken nach einheit­li­chen und markt­ge­rechten Grund­sätzen und Verfahren sicher­stellen. Die Richt­li­nien sind verbind­lich, soweit ihre Anwen­dung ange­ordnet wird.


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