Überblick über die unterschiedlichen Wertbergiffe
BauGB
Wertbergriffe:
Verkehrswert, Bodenrichtwert, Grundstückswert, Lagewert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
§ 192 – Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet […] § 193 – Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken […]
Bewertungsgesetz – BewG
Wertbergriffe:
Einheitswert, gemeiner Wert, Mindestwert, Ertragswert, Sachwert, Vergleichswert, Wirtschaftswert, Wohnungswert, Grundstückswert, Gebäudewert, Bodenwert, Ersatzwirtschaftswert, Grundbesitzwert, Betriebswert, Fortführungswert, Liquidationswert, Kapitalwert, Gebäuderegelherstellungswert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
§ 1 – Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
§ 17 – Die besonderen Bewertungsvorschriften sind nach Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 zusätzlich für die Gewerbesteuer.
Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV
Wertbergriffe:
Beleihungswert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
§1 – Bei der Ermittlung der Beleihungswerte nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes und bei der Erhebung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
ImmoWertV
Wertbergriffe:
Verkehrswert, Bodenrichtwert, Vergleichswert, Bodenwert, Ertragswert, Sachwert, Barwert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
§ 1 – Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden. Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche Wertermittlungsobjekte, für die kein Markt besteht, entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ermittelt werden.
Pfandbriefgesetz – PfandBG
Wertbergriffe:
Beleihungswert, Deckungswert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
§ 1 – Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfandbriefgeschäft ist[…] Hypothekenpfandbriefe […] […] Öffentliche Pfandbriefe […] […] Schiffspfandbriefe […] […] Flugzeugpfandbriefe […]
Versicherungsvertragsgesetz – VVG
Wertbergriffe:
Versicherungswert, Rückkaufswert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
§ 1 – Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.
WertR2006
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)
Wertbergriffe:
Verkehrswert, Marktwert, Bodenrichtwert, Bodenwert, Vergleichswert, Sachwert, Ertragswert, Liquidationswert, Lagewert, Barwert, Grundstückswert, Herstellungswert, Erfahrungswert, Abtriebswert, Investitionswert, Gebäudewert, Bruchteilswert
Geltungsbereich/Schwerpunkt:
Erster Teil, Nr. 1 – Diese Richtlinien treten an die Stelle der Richtlinien vom 19. Juli 2002 (BAnz. Nr. 238a vom 20. Dezember 2002) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Sie enthalten[…] Hinweise für die Ermittlung des Verkehrswerts von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Ihre Anwendung soll eine objektive Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen. Die Richtlinien sind verbindlich, soweit ihre Anwendung angeordnet wird.