Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21 bis 23 ImmoWertV geregelt. Ergänzend sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze (§§ 1 bis 8 ImmoWertV) heranzuziehen, um den Verkehrswert des Wertermittlungsobjekts zu ermitteln.
Das Sachwertverfahren kann in der Verkehrswertermittlung dann zur Anwendung kommen, wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) der Sachwert und nicht die Erzielung von Erträgen für die Preisbildung ausschlaggebend ist, insbesondere bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Das Sachwertverfahren kann auch zur Überprüfung anderer Verfahrensergebnisse in Betracht kommen. Nicht anzuwenden ist das Sachwertverfahren auf Wertermittlungsobjekte, die nicht mehr wirtschaftlich nutzbar sind, z. B. auf abbruchreife oder funktionslose bauliche Anlagen oder Teile von diesen. Wirtschaftlich nutzbar sind nur solche baulichen und sonstigen Anlagen, die eine wirtschaftliche
Restnutzungsdauer aufweisen.
Im Sachwertverfahren ist
- der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ausgehend von den Herstellungskosten unter Berücksichtigung
der Alterswertminderung zu ermitteln,
- der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen nach Erfahrungssätzen oder nach gewöhnlichen Herstellungskosten zu ermitteln,
- der Bodenwert zu ermitteln
Die Summe aus den Sachwerten der baulichen Anlagen einschließlich der baulichen Außenanlagen, der sonstigen Anlagen und des Bodenwerts ergibt einen vorläufigen Sachwert des Grundstücks,
- der an die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt anzupassen ist (Marktanpassung mittels Sachwertfaktor)
- bei dem nach der Marktanpassung ggf. besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind
um zum Sachwert des Grundstücks zu gelangen.
ImmoWertV §§ 21, 22, 23; siehe auch SW-RL Punkt 3
Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem
Bodenwert ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren zu berücksichtigen. Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne
Außenanlagen) ist ausgehend von den Herstellungskosten unter Berücksichtigung der Alterswertminderung zu ermitteln. Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen
Herstellungskosten ermittelt.
Zur Ermittlung der Herstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächen‑, Raum- oder sonstiger Bezugseinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlagen zu vervielfachen. Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden wären. Mit diesen Kosten nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Ausnahmsweise können die Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.
Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen. Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.
Ablaufschema bei der Wertermittlung gem. SW-RL Nr. 3
Herstellungskosten der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen)
u.B. der Alterswertminderung
+
Erfahrungssätze/Herstellungskosten der baulichen Außenanlagen
und sonstigen Anlagen ggf. u.B. der Alterswertminderung
+
Bodenwert
=
vorläufiger Sachwert
x
Sachwertfaktor
=
marktangepasster
vorläufiger Sachwert
+/-
besondere objektspezifische
Grundstücksmerkmale
=
Sachwert
|
Ablaufschema bei der Wertermittlung gem. WertR2006 Nr. 1.4 und ImmoWertV §8
(Die WertR2006 wurde durch die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Vergleichswertrichtlinie (VW-RL) größtenteils überarbeitet/ersetzt. Die Angaben in der WertR2006 haben nur noch bedingt Gültigkeit und sind mit besonderer Beachtung anzuwenden.)
objektbezogene Normalherstellungskosten
x
Brutto-Grundfläche
x
Baunebenkosten
x
Baupreisindex
-
Alterswertminderung
+
Wert der baulichen und sonstigen Anlagen am Wertermittlungsstichtag
+
Bodenwert
=
vorläufiger Sachwert
–>
Berücksichtigung der Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt (Marktanpassung) und der besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale
=
Sachwert
|
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